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13. Februar 2012
 

Frontal21

 
nächste Sendung: 21.02.2012

Behörden gegen Bürger

Wie bereits von der Verfassungsrechtsprechung vielfach festgestellt. Hat die Öffentlichen Gewalt, wenig Interesse daran, Kunstfreiheit, ohne jeden Vorbehalt zu gewährleisten.
BVerfGE 119, 1 - Roman 'Esra'
BVerfGE 107, 104 - Anwesenheit im JGG-Verfahren
BVerfGE 83, 130 - Josephine Mutzenbacher
BVerfGE 82, 1 - Hitler-T-Shirt
BVerfGE 81, 298 – Nationalhymne
BVerfGE 81, 278 – Bundesflagge
BVerfGE 77, 308 – Arbeitnehmerweiterbildung
BVerfGE 77, 240 - Herrnburger Bericht
BVerfGE 75, 369 - Strauß-Karikatur
BVerfGE 68, 361 - Eigenbedarf I
BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff
BVerfGE 54, 129 – Kunstkritik
BVerfGE 43, 130 – Flugblatt
BVerfGE 42, 163 - Herabsetzende Werturteile
BVerfGE 42, 143 - Deutschland-Magazin
BVerfGE 30, 173 – Mephisto.
Für den Nachweis, dass Mann für die Kunstfreiheit keine Erlaubnis benötigt werde ich, Behördenpolitisch verhöhnt und verlacht? So habe ich keine Ahnung von dem, was das BundesverfGe. auf die Frage der Reichweite und Grenzen im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat –(Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 1984, Az.: 1 BvR 816/82, abgedruckt in der amtlichen Sammlung BVerfGE 67, S. 213 ff).
Fakt ist, in allen Fällen der Kunst, Kunst durch kein Gesetz eingeschränkt werden kann, und unterliegt somit auch nicht dem Gesetzesvorbehalt der hier auf Art. 5/2 GG. abgreift.
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Der Abgriff auf Art. 5/2 GG. ist der gesellschaftspolitische Kalauer, Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt werden muss!
Wer suchet der findet, also finden die Behörden in der Reisegewerbeordnung einen Passus der Eindeutig besagt, dass das Verkaufen, auch hochwertiger Kunst auf der Straße, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.
Ergo will keiner das Malen auf der Straße verbieten, Wohl aber das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen.
Obwohl der Sinn leicht zu verstehen ist, Ein Händler der Kunst „nur“ privatwirtschaftlich verkauft aber nicht Handwerklich herstellt, also kein Künstler ist, hat beim Verkaufen, auch hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheit zu tun.
Dem ungeachtet, achtet keine Behörde oder Richter mehr auf das Wesendliche, wieso, weshalb, warum das Verkaufen, auch hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. was nicht passt wird passend gemacht.

Um dem Vorbehalt ein gesetzliches Maß zu geben, nimmt die Stadtverwaltung Köln mir den Gewerbeschein weg, und so haben die Amts- und Oberlandesrichter Köln nichts dagegen einzuwenden, das Kunstmaler die ohne Gewerbeschein, den Zivilen Ungehorsam testen, exemplarisch und spezialpräventiv Ordnungswidrig gemacht werden.
Beschwerde Zwecklos.
Eine Ordnungswidrigkeit die durch alle Instanzen als Ordnungswidrigkeit deklariert wird. Muss durch niemand Rechtsstaat mehr Korrigiert werden.
siehe, [...]*

Mit freundlichen Gruß
Plemer alias Rupp

* Anmerkung der Redaktion: Der externe Link wurde entfernt. Das ZDF kann keine Verantwortung für den Inhalt der Seiten Dritter übernehmen.

 

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